Spiel- und Sportgemeinschaft ROT-SCHWARZ Kiel – Kronsburg / Meimersdorf e.V.

Satzung mit Jugendordnung

I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
(1)
Der durch Verschmelzung der Vereine Sportverein Kronsburg von 1927 e.V. und Sport-Club Meimersdorf von 1957 e.V. (Verschmelzungsvertrag vom 21.11.2003) im
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Jahre 2003 entstandene Verein führt den Namen “Spiel- und Sportgemeinschaft Rot-Schwarz Kiel – Kronsburg/Meimersdorf e.V.”, abgekürzt “Rot-Schwarz Kiel”.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Kiel-Kronsburg, Fettberg 15.
(3)
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Kiel unter der Registernummer 2065 (27. September 1985) eingetragen.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)
Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereines ist es
a.
allen interessierten Erwachsenen und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Turn- und Sportarten unter Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten.
b.
allen interessierten Erwachsenen und Jugendlichen, insbesondere musikalischen Laien, die Erlernung und Ausübung von Musikinstrumenten im Rahmen einer Musikgruppe zu ermöglichen und eine große Palette von eingeübten Musikstücken bei breiten Kreisen, vor allem bei musikalischen Laien und der Jugend, zu verbreiten.
(2)
Zur Erfüllung des Vereinszweckes gliedert sich der Verein in Sparten. Die Sparten sind nicht rechtsfähige Einrichtungen des Vereins. Sie arbeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Beschränkungen selbständig. Die Einrichtung und Auflösung von Sparten erfolgt aus Beschluß des Vorstandes.
(3)
Die einzelnen Sportsparten bieten zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ein möglichst großes Angebot an Übungs- und Wettkampfeinheiten an.
(4)
Die Musiksparte bietet im Rahmen von Übungseinheiten in der Musikgruppe die Möglichkeit zum Erlernen und Ausüben von angebotenen Musikinstrumenten.
Einstudierte Musikstücke werden bei Veranstaltung von Konzerten, Musikfesten
und im Rahmen von Vereinsfesten einer breiten interessierten Öffentlichkeit
dargeboten.
(5)
Der Verein pflegt außerdem Kontakte mit anderen Sport- und Musikvereinen im In- und Ausland, um die gegenseitige Verständigung zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3)
Der Verein wird ehrenamtlich geleitet (§ 11). Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er nebenamtlich beschäftigte Personen einstellen.
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(4)
Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1)
Der Verein ist Mitglied der für die einzelnen Sparten zuständigen Sportverbände, sowie des zuständigen Musikerverbandes.
(2)
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als verbindlich an.
(3)
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände.
II. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und jugendliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
(2)
Die ordentliche Mitgliedschaft setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(3)
Die jugendlichen Mitglieder üben ihre Mitwirkungsrechte über die Jugendabteilung aus, der sie angehören.
(4)
Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Sport ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Über die Aufnahme eines Mitgliedes mit Ausnahme der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei jugendlichen Mitgliedern muß ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag unterzeichnen. Mit der Mitteilung durch den Verein ist die Aufnahme vollzogen.
(2)
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und entzogen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
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(2)
Der Austritt ist nur zum Quartalsende des laufenden oder folgenden Quartals unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zulässig.
(3)
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere bei
a)
einem groben Verstoß gegen die Satzung oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen,
b)
einer Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,
c)
allgemein unehrenhaften Handlungen,
d)
einem Beitragsrückstand von drei aufeinander folgenden Monaten trotz schriftlicher Mahnung.
(4)
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern.
(5)
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit.
(6)
Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluß, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
(7)
Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht auf der folgenden Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlußschreibens beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
(8)
Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluß.
(9)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte an dem Verein; dagegen bleiben alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bis zu ihrer Ablösung bestehen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten
(1)
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
(2)
Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge gemäß Absatz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluß.
(3)
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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(2)
Die ordentlichen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder, haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und in ihren Spartenversammlungen.
(3)
Wählbar ist jedes Mitglied, daß das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4)
Wählbar zum 1. Vorsitzenden ist, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und am Wahltermin mindestens 2 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied ist.
(5)
Jugendliche Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen unter Absatz 2 ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder aus der Jugendordnung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die nach ihr gefaßten Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten zu beachten und sich im Übrigen so im Vereinsleben zu verhalten, wie es dem Gesamtinteresse des Vereins und seiner Sparten entspricht.
(7)
Die Mitglieder haben die dem Verein gehörenden und zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte schonend zu behandeln.
§ 10 Vereinsstrafen
(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die nach ihr erlassenen Bestimmungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten verstoßen, können Maßregelungen verhängt werden.
(2)
Die Maßregelungen werden vom Vorstand in einer Strafordnung festgelegt.
(3)
Die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens bleibt von der Verhängung einer Vereinsstrafe unberührt.
(4)
Für das Beschlußverfahren gilt § 7 Absatz 4 bis 8 entsprechend.
IV. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
(1)
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Ältestenrat
e) die Jugendvertretung
(2)
Alle Organmitglieder sind Ehrenamtlich tätig.
(3)
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
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§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Ort und Zeit sollten vier Wochen und müssen zwei Wochen vorher mittels Aushängen in den Vereinsheimen und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht werden.
(3)
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder
b) der Vorstand oder
c)
der Ältestenrat
sie beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe. Ort und Zeit für die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vorher mittels Aushängen in den Vereinsheimen und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht werden.
Allen Vereinsmitgliedern muß zwei Wochen vorher, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung eine schriftliche Einladung zugehen.
(4)
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 14 Tagen vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.
(3)
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a)
Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen zu fassen sind:
1.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates (mit Ausnahme der Spartenleiter, des Schiedsrichterbeauftragten und des Jugendwarts),
2.
Bestätigung der Spartenleiter und des Schiedsrichterbeauftragten,
3.
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Beirates und der Jahresrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres nach Stellungnahme der Kassenprüfer,
4.
Entlastung des Vorstandes,
5.
Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr,
6.
Festsetzung und Änderung der Beiträge und Sonderumlage,
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b)
Beschlüsse, die mit einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen zu fassen sind:
1.
Satzungsänderungen,
2.
vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Beirates (mit Ausnahme der Spartenleiter und des Schiedsrichterbeauftragten),
3.
Verleihung bzw. Entzug der Ehrenmitgliedschaft,
4.
Auflösung des Vereins.
§ 14 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Auf ihren Wunsch oder im Verhinderungsfalle kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorsitz einem anderen Mitglied des Vereins übertragen werden.
§ 15 Abstimmungen und Wahlen
(1)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
(2)
Abstimmungen werden in der Mitgliederversammlung in der Regel mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(3)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(4)
Bei Abstimmungen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
§ 16 Der Vorstand / Der Beirat
(1)
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a)
1. Vorsitzender
b)
2. Vorsitzender
c)
Kassenwart
d)
Schriftführer
e)
Jugendwart
(2)
Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Vorstand
b)
Spartenleiter
c)
Pressewart / EDV-Beauftragter
d)
Schiedsrichterbeauftragter
e)
sowie weiteren Mitarbeitern, die der Beirat nach Bedarf vorschlagen kann, sofern deren Aufgaben nicht von den Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden.
Ist der Spartenleiter verhindert, kann sein Vertreter an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
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§ 17 Der Vorstand, Aufgaben
(1)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(2)
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er ist verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb und hat den reibungslosen Ablauf des Sportlebens im Verein zu gewährleisten. Er repräsentiert den Verein.
(3)
In Notfällen kann für jedes Amt durch den 1. Vorsitzenden kommissarisch ein Vertreter bestellt werden, um die Handlungsfähigkeit der Organe zu garantieren.
(4)
Sitzungen sind nach Bedarf oder unverzüglich, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder drei Mitglieder des Beirates dies unter Angabe von Gründen verlangen, vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
(5)
Der 2. Vorsitzende ist Vertreter des 1. Vorsitzenden. Er schafft die formalen Voraussetzungen für das Bestreiten von Punktkämpfen (Mannschaftsmeldungen, Spielerpässe, Platzordnung etc.) Er hat im Einvernehmen mit dem Vorstand den Benutzungsplan der Vereinseinrichtungen zu erstellen und zu überwachen.
(6)
Der Kassenwart ist verantwortlich für die Buch- und Kassenführung. Er trägt die laufenden Kassengeschäfte und ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Rechnungsjahreinen ordnungsgemäßen Abschluß (Kassenbericht) mündlich und schriftlich vorzulegen.
(7)
Der Schriftführer bearbeitet den Schriftverkehr des Vereins. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung sowie Vorstands- und Beiratssitzungen hat er Niederschriften anzufertigen. Diese Niederschriften sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8)
Der Jugendwart koordiniert verantwortlich die Jugendarbeit im Verein und vertritt nach Maßgabe der Jugendordnung die Belange der Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenenverband.
§ 18 Der Vorstand, Beschlußfassung
(1)
Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.
(2)
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht zustande gekommen.
(3)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 19 Der Vorstand, Handlungsbeschränkung
(1)
Für alle Entscheidungen von Bedeutung, insbesondere für schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen des Vereins, die das sechsfache monatliche Beitragsaufkommen des Vereins übersteigen, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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(2)
In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwendung eines Nachteils für den Verein, darf der Vorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung handeln. Die Zustimmung ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
§ 20 Der Beirat, Aufgaben
(1)
Der Beirat erledigt alle Vereinsaufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
die Einrichtung und Auflösung von Sparten,
b)
die Zustimmung zu Aufnahmerichtlinien für einzelne Sparten,
c)
die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
d)
Richtlinien zur Sportstättenzuteilung und andere Maßnahmen, soweit mehrere Sparten betroffen sind,
e)
Bezuschussung von Sportveranstaltungen,
f)
Richtlinien für die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, Sportlehrern und Übungsleitern,
g)
Beratung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, die vom Vorstand aufzustellen sind.
(2)
Der Schiedsrichterbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß dem Verein ständig eine ausreichende Zahl von Wettkampfleitern, Linienrichtern, Schiedsrichtern etc. zur Verfügung stehen. Insbesondere hat er darauf zu achten, daß die von übergeordneten Verbänden angesetzten Termine wahrgenommen werden. Auf Sportgerichtssitzungen hat er erforderlichenfalls als Vereinsvertreter die Interessen des Vereins bzw. Einzelner betroffener Vereinsmitglieder wahrzunehmen.
(3)
§ 17 Abs. 4 und § 19 gelten entsprechend für den Beirat.
(4)
Der Pressewart / EDV-Beauftragter ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Darstellung des Vereins im Internet (Gestaltung und Pflege der vereinseigenen Internetadresse).
§ 21 Der Vorstand/Der Beirat, Wahlen
(1)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirates, mit Ausnahme der Spartenleiter, des Schiedsrichterbeauftragten und des Jugendwartes, erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für zwei Jahre.
(2)
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Teil der Ämter neu zu besetzen, wobei die jeweils am längsten sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des Beirates zurückzutreten haben.
(3)
Für die Besetzung der Ämter der Vorstandsmitglieder gem. Absatz 1 gilt folgender Wahlzyklus: Die Wahl zur/zum 1. Vorsitzenden und zur/zum Schriftwart/in erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren. Die Wahl zur/zum 2. Vorsitzenden und zur/zum Kassenwart/in erfolgt auf der Mitgliederversammlung in geraden Jahren. Für weitere Vorstands- und Beiratsmitglieder gilt Absatz 1.
(4)
Die Spartenleiter und der Schiedsrichterbeauftragte werden für die Dauer eines Jahres von den einzelnen Spartenversammlungen gewählt und sind durch die
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ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ihr Amtsantritt erfolgt mit der
Bestätigung.
(5)
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Weiteres regelt die Jugendordnung des Vereins.
(6)
Wiederwahl ist zulässig.
§ 22 Der Ältestenrat, Zusammensetzung
(1)
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus den beiden Revisoren und durch Vorstandsbeschluß zu bestimmende Ehrenmitglieder des Vereins.
(2)
Nur für den Fall, daß Ehrenmitglieder nicht zur Verfügung stehen, ist der Vorstand berechtigt, ordentliche Mitglieder zu benennen, die sich um den Verein verdient gemacht haben und aus dem aktiven Sportbetrieb ausgeschieden sind.
(3)
Ein Vereinsmitglied kann nicht zugleich Sitz und Stimme im Vorstand und Ältestenrat haben.
§ 23 Der Ältestenrat, Aufgaben
(1)
Der Ältestenrat hat allgemein die Einhaltung der Vereinssatzung zu überwachen.
(2)
Der Ältestenratsvorsitzende beruft den Ältestenrat ein und führt dessen Vorsitz.
(3)
Er legt für den Ältestenrat dessen Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung ab.
(4)
Über Ältestenratssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
(5)
Der Ältestenrat stellt die Nichtigkeit von Beschlüssen der übrigen Organe des Vereins fest, die satzungswidrig zustande gekommen sind bzw. gegen die Satzung verstoßen.
(6)
In Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Ältestenrat das Recht, jedes Vereinsmitglied zwecks Anhörung vorzuladen.
§ 24 Der Ältestenrat, Beschlußfassung
(1)
Beschlüsse auf Ältestenratssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(2)
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht zustande gekommen.
(3)
Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
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V. Finanzwirtschaft und Vereinsvermögen
§ 25 Beiträge
(1)
In der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung ist der Vereinsbeitrag so zu bemessen, daß ein ordnungsgemäßer Vereins- und Sportbetrieb gewährleistet ist.
(2)
In Ausnahmefällen (z.B. bei geringem Einkommen, Ausüben einer verantwortungsvollen Tätigkeit für den Verein, überdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand für den Verein) kann der Vorstand einzelne ordentliche Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
(3)
Die Höhe der Eintrittsgelder bei Veranstaltungen des Vereins setzt der Beirat fest.
§ 26 Kassenprüfung
(1)
Zur Prüfung des Kassenberichtes sind zwei fachlich vorgebildete Vereinsmitglieder (Revisoren) durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu bestimmen.
(2)
In jedem Jahr wird für den jeweils ausscheidenden Revisor ein neuer gewählt.
(3)
Die Wahl erfolgt auf Widerruf.
(4)
Die Revisoren sind berechtigt, im laufenden Rechnungsjahr Zwischenprüfungen der Kasse durchzuführen.
(5)
Über das Ergebnis der Prüfung des Kassenberichtes ist der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich, über Zwischenprüfungen dem Vorstand, Bericht zu erstatten.
§ 27 Rechnungsjahr
(1)
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
§ 28 Vereinsvermögen, Haftung und Versicherungsschutz
(1)
Der Verein haftet mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins.
(2)
Der Verein haftet nicht für den Ersatz abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände während seiner Veranstaltungen.
(3)
Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Vertragsversicherung des Sozialwerkes im Landessportverband Schleswig-Holstein, oder falls dieser nicht mehr besteht, nach Möglichkeit anderweitig gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Darüber hinaus haben sie keine Ansprüche an den Verein. Jedes Mitglied kann nur dann mit dem Versicherungsschutz rechnen, wenn seine Vereinsbeiträge fristgerecht eingezahlt sind. Schadensfälle müssen unverzüglich einem Mitglied des Vorstandes mitgeteilt werden.
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VI. Schlußbestimmungen
§ 29 Auflösung
(1)
Die der Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2)
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Kiel anheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 30 Inkrafttreten der Satzung und Jugendordnung
(1)
Diese Satzung mit Jugendordnung ist in der Mitgliederversammlung vom
21.11.2003 angenommen worden.
(2)
Sie tritt mit der Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 21 wurde geändert gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom
27.02.2004. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13.12.2005
§ 29 Abs. 2 wurde geändert gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom
24.02.2012. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.12.2012.
§ 29 Abs. 2 wurde geändert gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28.02.2014. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28.05.2015.
§ 12 Abs. 2 und 3 wurden geändert gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.02.2023. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 03.08.2023
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Jugendordnung
§ 1 Name
(1)
Die Jugendabteilung ist die Gemeinschaft aller Kinder, Jugendlicher und der in der Jugendabteilung tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter, die dem Verein angehören.
(2)
Die Jugendabteilung führt ein Leben nach eigener Ordnung.
§ 2 Ziel
(1)
Zweck des Vereines ist es
a.
allen interessierten Kindern und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Turn- und Sportarten unter Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten.
b.
allen interessierten Kindern und Jugendlichen, insbesondere musikalischen Laien, die Erlernung und Ausübung von Musikinstrumenten im Rahmen einer Musikgruppe zu ermöglichen und eine große Palette von eingeübten Musikstücken bei breiten Kreisen, vor allem bei musikalischen Laien und der Jugend, zu verbreiten.
(2)
Die Kinder und Jugendlichen des Vereins werden durch ein Präventionskonzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Diskriminierung, Gewalt und sexueller Gewalt – insbesondere im Bereich Cheersport, aber auch in allen anderen Sparten - unter den besonderen Schutz des Vereins gestellt. Dieses Konzept wird auf der Homepage des Vereins hinterlegt und ständig aktualisiert.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder können Kinder und Jugendliche werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mit Erreichen der Altersgrenze werden sie Mitglieder des Erwachsenenverbandes.
§ 4 Organe
(1)
Die Organe der Jugendabteilung sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand
c) der Jugendwart
§ 5 Jugendversammlung
(1)
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung des Vereins. Die Jugendversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Sie muß zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(2)
Anträge an die Jugendversammlung müssen vier Wochen zuvor beim Jugendvorstand vorliegen. Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit.
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(3)
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Jugendversammlung unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Unterlagen für die Jugendversammlung und die Anträge müssen zwei Wochen vorher allen Mitgliedern vorliegen.
(4)
Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören insbesondere:
1.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Jugendvorstandes,
2.
Entgegennahme des Kassenberichtes,
3.
Entlastung des Jugendvorstandes (Kassenwarts),
4.
Wahl des Jugendvorstandes,
5.
Beschlußfassung in allen Fragen, die das Leben der Jugendabteilung betreffen.
(5)
Die Jugendversammlung wird vom Jugendvorstand einberufen und geleitet. Sie muß stattfinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangen (außerordentliche Einberufung).
(6)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Jugendvorstand
(1)
Der Jugendvorstand leitet die Jugendabteilung. Er vertritt ihre Interessen gegenüber dem Erwachsenenverband.
(2)
Der Jugendvorstand verwaltet den ihm vom Vereinsvorstand zur Verfügung gestellten Etat.
(3)
Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendwart, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und Beisitzern, die Anzahl seiner Mitglieder soll ungerade sein.
(4)
Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5)
Die Wahl zum/zur Jugendwart/in und zum/zur Beisitzer/in erfolgt auf der ordentlichen Jugendversammlung in geraden Jahren. Die Wahl zum/zur stellvertretenden Jugendwart/in und zum/zur Kassenwart/in erfolgt auf der ordentlichen Jugendversammlung in ungeraden Jahren.
(6)
Die Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 7 Jugendwart
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie noch nicht 18 Jahre alt, muß die Einwilligung der Personensorgeberechtigten zur Übernahme dieser Funktion vorliegen. Der Jugendwart (in Abwesenheit sein Stellvertreter) hat Sitz und Stimme im Vorstand des Erwachsenenverbandes.
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§ 8 Kassenprüfung
(1)
Eine Kommission zur Kassenprüfung (3 Mitglieder) wird von der Jugendversammlung gewählt.
(2)
Die Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Über Änderungen der Jugendordnung beschließt die Jugendversammlung
mit 2/3 - Mehrheit.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder der Jugendabteilung fällt das verbleibende Vermögen der Landeshauptstadt Kiel anheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Jugendordnung des “Sportverein Kronsburg von 1927 e.V.“ tritt mit der Neufassung ins Vereinsregister - durch Beschluß der Jugendversammlung vom 09.02.2004 - mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung mit Jugendordnung ist unter der Registernummer 502 VR 2065 beim Amtsgericht Kiel am 10.11.2004 eingetragen worden.
§ 6 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 06.02.2006. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.12.2012.
§ 10 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 10.02.2012. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.12.2012.
§ 10 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 03.02.2017. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27.04.2018
§ 2 Abs. 2 wurde neu eingefügt gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 16.02.2023. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 03.08.2023.

   
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