§ 1 Name
Die Jugendabteilung ist die Gemeinschaft aller Kinder, Jugendlicher und der in der Jugendabteilung tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter, die dem Verein angehören.
Die Jugendabteilung führt ein Leben nach eigener Ordnung.
§ 2 Ziel
Zweck des Vereines ist es
allen interessierten Kindern und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Turn- und Sportarten unter Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten.
allen interessierten Kindern und Jugendlichen, insbesondere musikalischen Laien, die Erlernung und Ausübung von Musikinstrumenten im Rahmen einer Musikgruppe zu ermöglichen und eine große Palette von eingeübten Musikstücken bei breiten Kreisen, vor allem bei musikalischen Laien und der Jugend, zu verbreiten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Kinder und Jugendliche werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mit Erreichen der Altersgrenze werden sie Mitglieder des Erwachsenenverbandes.
§ 4 Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand
c) der Jugendwart
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung des Vereins. Die Jugendversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Sie muß zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Anträge an die Jugendversammlung müssen vier Wochen zuvor beim Jugendvorstand vorliegen. Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Jugendversammlung unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Unterlagen für die Jugendversammlung und die Anträge müssen zwei Wochen vorher allen Mitgliedern vorliegen.
Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Jugendvorstandes,
Entgegennahme des Kassenberichtes,
Entlastung des Jugendvorstandes (Kassenwarts),
Wahl des Jugendvorstandes,
Beschlußfassung in allen Fragen, die das Leben der Jugendabteilung betreffen.
Die Jugendversammlung wird vom Jugendvorstand einberufen und geleitet. Sie muß stattfinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangen (außerordentliche Einberufung).
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand leitet die Jugendabteilung. Er vertritt ihre Interessen gegenüber dem Erwachsenenverband.
Der Jugendvorstand verwaltet den ihm vom Vereinsvorstand zur Verfügung gestellten Etat.
Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendwart, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und Beisitzern, die Anzahl seiner Mitglieder soll ungerade sein.
Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl zum/zur Jugendwart/in und zum/zur Beisitzer/in erfolgt auf der ordentlichen Jugendversammlung in geraden Jahren. Die Wahl zum/zur stellvertretenden Jugendwart/in und zum/zur Kassenwart/in erfolgt auf der ordentlichen Jugendversammlung in ungeraden Jahren.
Die Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 7 Jugendwart
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie noch nicht 18 Jahre alt, muß die Einwilligung der Personensorgeberechtigten zur Übernahme dieser Funktion vorliegen. Der Jugendwart (in Abwesenheit sein Stellvertreter) hat Sitz und Stimme im Vorstand des Erwachsenenverbandes.
§ 8 Kassenprüfung
Eine Kommission zur Kassenprüfung (3 Mitglieder) wird von der Jugendversammlung gewählt.
Die Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Über Änderungen der Jugendordnung beschließt die Jugendversammlung
mit 2/3 - Mehrheit.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder der Jugendabteilung fällt das verbleibende Vermögen der Landeshauptstadt Kiel anheim.
§ 11 Inkrafttreten
Die Jugendordnung des “Sportverein Kronsburg von 1927 e.V.“ tritt mit der Neufassung ins Vereinsregister - durch Beschluß der Jugendversammlung vom 09.02.2004 - mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung mit Jugendordnung ist unter der Registernummer 502 VR 2065 beim Amtsgericht Kiel am 10.11.2004 eingetragen worden.
§ 6 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 06.02.2006. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.12.2012.
§ 10 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 10.02.2012. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.12.2012.
§ 10 der Jugendordnung wurde geändert gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 03.02.2017. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27.04.2018.